AGB

I. Vertragsabschluss

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen, Leistungen und Auskünfte. Den Bedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir Ihnen nach Zugang bei uns nicht nochmals widersprechen.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle mündlichen Absprachen bedürfen, um verbindlich zu sein, einer schriftlichen Bestätigung.

II. Preise

  1. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab Werk, ab Lager oder ab deutscher Grenze. Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis, sie wird nicht zurückgenommen. Wir berechnen die vom Lieferwerk, Lieferlager oder von uns festgestellten Einheiten (kg, m oder Stück).

III. Zahlung

  1. Unsere Zahlungsmodalität lautet 10 Tage 2 % Skonto, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Aufrechnungen von Forderungen gegen uns ohne rechtskräftigen Bescheid nicht möglich.

  2. Provisionen erfolgen nur, wenn wir über den Gegenwert verfügen, abzüglich Auslagen.

  3. Gutschriften erfolgen nur, wenn wir über den Gegenwert verfügen, abzüglich Auslagen.

  4. Sind Umstände erkennbar, die an der Kreditwürdigkeit des Käufers Zweifel aufkommen lassen, sind wir berechtigt, bereits gelieferte Ware auf dem Gelände des Käufers sicherzustellen bzw. Lieferungen nur nach Vorkasse durchzuführen.

IV. Liefertermine

  1. Unsere Liefertermine gelten vom Tag der Auftragsbestätigung an, wenn alle Vorraussetzungen seitens des Käufers (Ausführungen, Zeichnungen etc.) erfüllt sind.

  2. Falls wir in Verzug geraten, ist uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware

    1. bei Standardgüten- und Ausführungen noch nicht versandbereit gemeldet wurde.

    2. bei Sondergüten bzw. Extraanfertigungen mit der Herstellung oder der Beschaffung von Vormaterialien noch nicht begonnen wurde.

  3. In Fällen höherer Gewalt können wir die Lieferung entsprechend der Behinderung hinausschieben bzw. teilweise oder ganz vom Vertrag zurücktreten. Die Möglichkeit des Rücktritts steht auch dem Käufer nach schriftlicher Bestätigung durch uns zu.

  4. Bei Abnahme oder Besichtigung der Ware durch den Käufer oder einen Beauftragten, hat der Käufer uns rechtzeitig zu benachrichtigen. Kosten für Sachverständige, Reisekosten oder sonstige Aufwendungen trägt der Käufer. Entstehen bei der Abnahme oder Besichtigung durch Verhalten des Käufers Verzögerungen im Produktionsablauf oder beim Liefertermin, so gehen sie zu seinen Lasten. Die Ware kann auch ggfs. Ohne Abnahme oder Besichtigung versandt werden, mit dem Tage der Lieferung gilt der Vertrag dann als erfüllt.

V. Versand

  1. In der Regel liefern wir unverpackt. Wenn es erforderlich ist, verpacken wir nach unsren Erfahrungen. Eine Haftung schließen wir aus. Kosten gehen zu Lasten des Käufers, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

  2. Die Wahl der Transportwege und –mittel bleibt – wenn nicht anders vereinbart – uns überlassen.

  3. Mit der Übernahme des Materials an den Frachtführer (ab Werk, ab Lager auch bei fob-und cif-Lieferungen), geht die Gefahr auf den Käufer über.

  4. Kann die Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht befördert werden, so wird sie

    1. trotzdem berechnet und

    2. kann sie unter Umständen auf Kosten des Käufers bis auf weiteres eingelagert werden.

  5. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen sind erlaubt. 4. 5. 6. Teillieferungen gelten als selbständiges Geschäft.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders gekennzeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen.

  2. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren z. Zt. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  3. Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung nur mit Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Verpflichtung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Bestehende, bevorstehende oder vollzogene Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Globalzessionen, Pfändungen muss uns der Kunde offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Pfändung hat er uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass unser Eigentumsvorbehalt an der Gepfändeten Sache noch besteht.

  4. Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich der Verwertung durch Einbau, werden bereits jetzt an uns mit allen Nebenrechten und Sicherheiten abgetreten und zwar gleich ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

  5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen , nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Vereinbarung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

  6. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur solange als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Die Ermächtigung des Kunden zum Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen werden. Die abgezogenen Beträge hat der Kunde gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Interventionskosten trägt der Kunde. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Soweit die Vorbehaltsware noch beim Kunden ist, hat dieser uns Zugang zu der Ware zu geben. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unserer Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen. Dieses gilt als Widerruf der vorstehenden Einziehungsermächtigung.

  7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20% so sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.